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Satzung von "Kurs über Land e. V."

§ 1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt "Kurs über Land e.V.".
Er hat seinen Sitz in 17111 Schönfeld, Dorfstr. 15. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im ländlichen Raum.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Weiterbildung der ländlichen Bevölkerung (z. B. durch die Einrichtung von Büros, in denen die Bevölkerung den Umgang mit neuer Kommunikationstechnik, Internet und Computern, erlernt).
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches kann ohne Begründung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
•Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit
 Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
•Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht
 der Revisoren entgegen.
•Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
•Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
•Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
•Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden protokollarisch festgehalten. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich 2 Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

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